1. Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufsregeln gelten für alle Tierverkäufe der SVG Schweine-vermarktungsgesellschaft Schleswig-Holstein mbH (SVG) und für alle von der SVG vermittelten Tierverkäufe.
Die SVG ist auch als Vermittler ermächtigt, die sich aus den Verträgen und den nachstehenden Bedingungen ergebenden Rechte der Verkäufer im eigenen Namen auszuüben, insbesondere die Forderungen einzuziehen.
Die nachstehenden Verkaufsregeln gelten ausschließlich. Abweichende Geschäftsbedingungen der Käufer sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Gewährleistung
Weisen die von der SVG verkauften Tiere nicht die übliche Beschaffenheit auf, so steht dem Käufer das Recht auf mangelfreie Ersatzlieferung zu.
Ist eine Ersatzlieferung innerhalb von 14 Tagen nicht möglich oder für die SVG mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehende Haftungseinschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der SVG beruht.
Der Käufer ist berechtigt, von der SVG die Abtretung von weitergehenden Ansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen zu verlangen, die der SVG wegen der unüblichen Beschaffenheit gegen Dritte zustehen.
Der Käufer ist verpflichtet, bei Übernahme der Tiere, also bei Gefahrenübergang, diese sofort eingehend zu überprüfen und zwar nicht nur auf Transportschäden oder -mängel, sondern auch auf sonstige Mängel, wie Fundamentmängel, Erkrankungen usw.
Der Käufer ist verpflichtet, die bei dieser sofortigen Untersuchung erkennbaren Mängel sofort auf dem Lieferschein anzuzeigen und schriftlich zu rügen.
Erst später erkennbare, bei Übergabe noch verborgene Mängel sind vom Kunden ebenfalls sofort nach Entdeckung der SVG gegenüber geltend zu machen, wobei die Mängelanzeige spätestens 3 Tage nach Entdecken des Mangels schriftlich bei der SVG eingehen muss, sei es per Brief, Telefax oder E-mail. Eine telefonische Mitteilung hierfür reicht nicht. Liegt der Mangel in einer festgestellten ansteckenden Erkrankung, ist der Käufer verpflichtet, die Tiere sofort zu isolieren und darüber hinaus alles zu unternehmen, damit eine Übertragung der Krankheit vermieden wird. Wird der Mangel nicht fristgemäß schriftlich angezeigt, ist der Käufer mit der Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen, es sei denn, der SVG kann hinsichtlich des Mangels eine Arglist vorgeworfen werden. Sämtliche Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche hat jedoch der Käufer in vollem Umfang zu beweisen.
Die Geltendmachung der vorstehenden Gewährleistungsrechte ist 12 Monate nach Lieferung ausgeschlossen.
3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Tiere bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller sich aus der Lieferung ergebenden Forderungen Eigentum der SVG.
Bei Schlachtung und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht der SVG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung zu.
Insoweit nimmt der Käufer die Schlachtung und Verarbeitung stets für die SVG vor und übt für die SVG ein Besitzrecht an den hierdurch entstandenen Produkten aus.
Die neu entstandene Sache gilt wiederum als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Käufer bereits bei Lieferung die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die SVG ab.
Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung oder drohendem Vermögensverfall des Käufers kann die SVG verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und den Schuldner benennt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und die Abtretung beim Schuldner offenlegt.
4. Aufrechnung
Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
5. Auslegung
Die ganz- oder teilweise Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Vielmehr soll an die ganz oder teilweise unwirksame Regelung eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
6. Erfüllungsort oder Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg, sofern der Käufer Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz im Ausland hat.